Geplante Ausweitung des „Handyverbots“ am Steuer (2)

In der 682. Sitzung des Verkehrsausschusses des Bundesrates am 21.6.2017 hat der Verkehrsausschuss eine Empfehlung für die Bundesratssitzung zum „erweiterten Handyverbot“ *)  ausgesprochen.

„Anders als § 23 Absatz 1a Satz 1 StVO in der derzeit geltenden Fassung, enthält die Neuregelung des § 23 Absatz 1a Satz 1 StVO keinen Verbots-, sondern einen Erlaubnistatbestand. Geregelt werden soll, unter welchen Umständen allein der Führer eines Fahrzeugs ein der Kommunikation, Information oder Organisation dienendes elektronisches Gerät benutzen darf.   …    Demnach muss gewährleistet sein, dass das Gerät vom Fahrzeugführer weder aufgenommen noch gehalten, d. h. „nicht aufgenommen und nicht gehalten“ wird.“

Im Folgenden wird im Sitzungsprotokoll auf CB-Funkgeräte und auf Einsatzfahrzeuge von Behörden und Organisationen mit BOS-Funk nach § 4 Absatz 1 BOS-Funkrichtlinie eingegangen. Es heißt in der Empfehlung des Verkehrsausschusses weiter:

  • „Diese Vorgaben gelten für im Fahrzeug fest verbaute CB-Funkgeräte erst nach dem 30. Juni 2020.“
  • „… dürfen abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufgenommen und gehalten werden, wenn ein Einsatzfahrzeug der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) von einem Berechtigten des BOS-Funks ohne Beifahrer geführt wird.“

Der Amateurfunk ist in dieser Empfehlung nicht erwähnt. Die Schlussfolgerung muss sein, dass  aufgrund des eingangs erwähnten Erlaubnistatbestands die Teilnahme des Fahrzeugführers am mobilen Amateurfunkdienst somit während der Fahrt zukünftig nicht mehr statthaft ist. Eine vollständige Nutzung ist nur dann möglich, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist. Ein Beifahrer mit Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst hingegen könnte am Amateurfunkdienst im fahrenden Fahrzeug teilnehmen.

Der RTA ist laut DARC-Artikel vom 27.06.17 im Sinne des Amateurfunks weiterhin am Ball.

*) Ausweitung des hand-held-Verbotes auf sämtliche technische Geräte der Drucksache 424/17 -4-Kommunikations-, Informations- und Unterhaltungselektronik im Straßenverkehr.

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