Zweite VO zur Änderung der AFuV

Die zweite Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung (AFuV) ist da. Sie wurde im Bundesgesetzblatt Teil 1, Nr. 160, vom 23. Juni 2023 veröffentlicht. Die neue Fassung der Verordnung wird am 23 Juni 2024 in Kraft treten.

Der Inhalt der geänderten AFuV in einem Überblick:

Amateurfunk Prüfungen ab 2024 in drei Lizenz -Klassen

Mit bestandener Prüfung kann voraussichtlich ab 2024 ein Amateurfunkzeugnis in drei aufeinander bauenden Klassen erworben werden. Auch sie berechtigt künftig zum Selbstbau von Amateurfunkgeräten. Wesentlicher Unterschied der einzelnen Klassen von Amateurfunkzeugnissen: Zugeteilte Frequenzen und Sendeleistung wurden ebenfalls zu Gunsten des Amateurfunks novelliert.

Frequenzen und Nutzungsmöglichkeiten

  1. 50 Megahertz werden dauerhaft zugewiesen. Der Klasse A sind zukünftig bis zu 750 Watt möglich.
  2. Auch das 23 cm-Band bleibt im Amateurfunk vollumfänglich erhalten. Künftig sind über 1 GHz bis zu 1000 Watt ERP für Linkstrecken auf begründeten Antrag möglich.
  3. Automatisch arbeitende Stationen können unter bestimmten Voraussetzungen mit bis zu 50 Watt ERP betrieben werden.
  4. Abweichend von den besonderen Nutzungsbestimmungen ist an Wochenenden auf 1850 -2000 kHz die zulässige Sendeleistung von 750 Watt PEP für Klasse A und 100 Watt PEP für die Klasse E zugelassen. An Wochenenden ist nun Contest-Betrieb erlaubt. Die Nutzung der Amateurfunkbänder in der neuen Klasse N wurde kurzfristig auf Initiative des RTA noch um ein Kurzwellenband ergänzt. Die Klasse N wird neben dem 2 m -und 70 cm -Band auch das 10 Meter -Band nutzen dürfen. Die Klasse E wird auch aufgewertet. Ihr werden zusätzlich alle Bänder über 1 GHz zugewiesen. Dafür wird der Klasse A neben weiteren Verbesserungen exklusiv die Möglichkeiten des Remote-Betriebs eröffnet.

Neuer Prüfungsmodus

Beginnen kann man frühestens Ende Juni 2024 mit einer Prüfung der Klasse N oder E. Es ist auch wie bisher möglich, gleich die Prüfung Klasse A abzulegen. Einer der Vorteile gegenüber dem bisherigen System ist die größere Flexibilität des Prüfungssystems: Wer sich zum Beispiel zur Prüfung Klasse E anmeldet, aber nur den Teil der Prüfungsfragen für N besteht, hat dann diese Prüfung der Klasse N bestanden.

Die Frequenzzuordnungstabelle und ihre Anmerkungen werden übersichtlicher, so erhält z.B. jede Klasse eine eigene Spalte.

Remote-Betrieb

Der Remote Betrieb bleibt exklusiv Amateurfunkzeugnissen der Klasse A vorbehalten.

Ausbildungsfunkbetrieb

Ausbildungsrufzeichen können noch ein weiteres Jahr nach Inkrafttreten der neuen Fassung der Amateurfunkverordnung beantragt werden. Alle Ausbildungsrufzeichen, ob bereits zugeteilt oder bis zum 22.6.2025 noch zugeteilt, behalten bis zum 31.12.2028 ihre Gültigkeit. Bis dahin ist Ausbildungsfunkbetrieb ab dem 23.06.2024 nach wie vor möglich. In Phonie wird das Wort Trainee dem Rufzeichen zwingend zugefügt. In CW wird der Buchstabe /T verwendet.

(Quelle: DARC CQ-DL 8-2023)

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