TKG- und EMVG-Beiträge für die Jahre 2015 und 2016

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat die Zahlen für die TKG- und EMVG-Beiträge für die Jahre 2015 und 2016 festgelegt.

TKG EMV Summen
2015 6,87 € 24.59 € 31,46 €
2016 7,97 € 18,92 € 26,89 €

Wichtig! Die Beiträge sind erst nach Zustellung der Bescheide der BNetzA fällig.

Nachzulesen ist das im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 70. ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2017, Seite 3604: Neunte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung vom 20.10.2017.

Neuer Verordnungsentwurf mit dem erweiterten „Handyverbot“

Das FM-Funkmagazin berichtete am 14.07.2017 über den neuen Verordnungsentwurf zur Änderung der Straßenverkehrsordnung des Bundesverkehrsministeriums.

Damit geht die geplante Ausweitung des bisherigen „Handyverbots am Steuer“ auf elektronische Geräte der „Kommunikation, Information oder Organisation“ (darunter auch Funkgeräte) in eine neue Runde.

Unter Anderem soll die Übergangsfrist nicht mehr (wie ursprünglich angedacht) auf CB-Funk-Geräte beschränkt sein, sondern alle Funkgeräte umfassen. Lesen Sie den vollständigen Artikel des FM-Funkmagazins hier.

Die Drucksache des Bundesrats (Nr. 556/17) können sie hier einsehen.

 

Das neue Funkanlagengesetz ist in Kraft getreten

FM – Das Funkmagazin, berichtet über das neue Funkanlagengesetz (FuAG). Es wurde am 3. Juli 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am darauffolgenden Tag in Kraft.

Das neue FuAG ersetzt das bisherige „Gesetz über Funkanlagen und Telekommuni-kationsendeinrichtungen“ (FTEG), das gleichzeitig außer Kraft tritt.

Im Gegensatz zum alten FTEG gilt das neue FuAG nur noch für Funkanlagen, nicht mehr für sog. „Telekommunikationsendeinrichtungen“. In den Anwendungsbereich fallen jetzt auch reine Funkempfangsanlagen.

Vom FTEG her bekannte Ausnahmeregelungen für Amateurfunkgeräte (Selbstbaugeräte bzw. umgebaute Geräte, Bausätze) sind auch im FuAG enthalten, so berichtet das Funkmagazin.  Hier geht es zum Artikel des Funkmagazins.

Geplante Ausweitung des „Handyverbots“ am Steuer (2)

In der 682. Sitzung des Verkehrsausschusses des Bundesrates am 21.6.2017 hat der Verkehrsausschuss eine Empfehlung für die Bundesratssitzung zum „erweiterten Handyverbot“ *)  ausgesprochen.

„Anders als § 23 Absatz 1a Satz 1 StVO in der derzeit geltenden Fassung, enthält die Neuregelung des § 23 Absatz 1a Satz 1 StVO keinen Verbots-, sondern einen Erlaubnistatbestand. Geregelt werden soll, unter welchen Umständen allein der Führer eines Fahrzeugs ein der Kommunikation, Information oder Organisation dienendes elektronisches Gerät benutzen darf.   …    Demnach muss gewährleistet sein, dass das Gerät vom Fahrzeugführer weder aufgenommen noch gehalten, d. h. „nicht aufgenommen und nicht gehalten“ wird.“

Im Folgenden wird im Sitzungsprotokoll auf CB-Funkgeräte und auf Einsatzfahrzeuge von Behörden und Organisationen mit BOS-Funk nach § 4 Absatz 1 BOS-Funkrichtlinie eingegangen. Es heißt in der Empfehlung des Verkehrsausschusses weiter:

  • „Diese Vorgaben gelten für im Fahrzeug fest verbaute CB-Funkgeräte erst nach dem 30. Juni 2020.“
  • „… dürfen abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufgenommen und gehalten werden, wenn ein Einsatzfahrzeug der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) von einem Berechtigten des BOS-Funks ohne Beifahrer geführt wird.“

Der Amateurfunk ist in dieser Empfehlung nicht erwähnt. Die Schlussfolgerung muss sein, dass  aufgrund des eingangs erwähnten Erlaubnistatbestands die Teilnahme des Fahrzeugführers am mobilen Amateurfunkdienst somit während der Fahrt zukünftig nicht mehr statthaft ist. Eine vollständige Nutzung ist nur dann möglich, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist. Ein Beifahrer mit Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst hingegen könnte am Amateurfunkdienst im fahrenden Fahrzeug teilnehmen.

Der RTA ist laut DARC-Artikel vom 27.06.17 im Sinne des Amateurfunks weiterhin am Ball.

*) Ausweitung des hand-held-Verbotes auf sämtliche technische Geräte der Drucksache 424/17 -4-Kommunikations-, Informations- und Unterhaltungselektronik im Straßenverkehr.

Geplante Ausweitung des „Handyverbots“ am Steuer

Die Bundesregierung plant eine Änderung der Straßenverkehrsordnung. Das sogenannte „Handyverbot“ soll künftig auf „sämtliche technische Geräte der Kommunikations-, Informations- und Unterhaltungselektronik“ ausgeweitet werden. Diese Ausweitung beträfe dann auch den mobilen Amateurfunkdienst.

Der „Runde Tisch Amateurfunk“ (RTA) hat zu dem Entwurf  Bundesrat- Drucksache Nr. 424-17 vom 30.05.2017 (…. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften) Stellung genommen.

Der RTA sieht in seiner Stellungnahme in dieser geplanten Änderung „eine Verordnung, die über das Ziel hinausschießt“.

Die Änderungsverordnung soll in der 682. Sitzung am 21.06.2017 des Bundesrat-Verkehrsausschusses behandelt werden.

Wenn gleich eine Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr zu begrüßen ist, so bleibt zu hoffen, dass die Schwachstellen in der Änderungsverordnung von den Verantwortungsträgern in der Politik erkannt und korrigiert werden und die Verordnung nicht über das Ziel hinausschießt.