Im BNetzA-Amtsblatt 24/2020, vom 23.12.2020, Vfg Nr. 127/2020, werden für den Amateurfunk in Deutschland die bereits bestehenden Sonderregelungen bzw. Erlaubnisse, unter Widerruf, bis zum 31.12.2021 verlängert. Deshalb wird an dieser Stelle auf die Wiederholung der Detaillierung verzichtet. Diese Befristungen betreffen:
- die Frequenzbereiche 1850 – 1890 kHz und 1890 – 2000 kHz (160m-Band)
- Diese Regelungen zielen auf die Sendeleistung und den Contest-Betrieb an Wochenenden für die Klassen A und E
- den Frequenzbereich 50 – 52 MHz (6 m-Band) und hier,
- die maximal zulässige Sendeleistung im Frequenzteilbereich 50,000 – 50,400 MHz, Bandbreite und Sendearten
- die maximal zulässige Sendeleistung im Frequenzteilbereich 50,400 – 52,000 MHz, Bandbreite und Sendearten
- den Frequenzbereich 70,150 – 70,200 MHz (4 m-Band) und hier,
- die Bandbreite und Strahlungsleistung
- die Nutzung der Frequenzbereiche 2320 – 2450 MHz (13cm-Band) und 5650 – 5850 MHz (6cm-Band) durch Inhaber der Klasse E, zur Teilnahme am HAMNET und den Zugang zu zwei weiteren Frequenzbereichen
Einzelheiten der Sonderregelungen bzw. Erlaubnisse sind dem o. a. Amtsblatt zu entnehmen.