Vorübergehende Nutzung des Frequenzbereichs 70,150 bis 70,210 MHz

Dem Amateurfunkdienst wird bis zum 31 Dezember 2024 die vorübergehende Nutzung des Frequenzbereichs 70,150 bis 70,210 MHz gestattet.

Dies und die genauen weiteren Bestimmungen sind nachzulesen im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Nummer 11/2024, Vfg Nr. 58/2024. Bundesnetzagentur – Amtsblatt

Zugelassene Sendearten: Alle Sendearten

Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung: 12 kHz

Maximal» Strahlungsleistung: 25 Watt ERP

Antennenpolarisation: horizontal

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