Neue Duldungsregelungen im Amateurfunkdienst

Es bestehen neue Duldungsregelungen im Amateurfunkdienst. Dies sind folgende:

► Nutzung des Frequenzbereichs 50,03 – 51 MHz (pdf / 121 KB (Mitt. 34/2016 geändert durch Mitt. 693/2017
► Nutzung der Frequenzbereiche 1850 – 1890 kHz und 1890 – 2000 kHz (pdf / 16 KB) (Mitt. 694/2017)
► Nutzung der Frequenzbereiche 2320 – 2450 MHz und 5650 – 5850 MHz durch Inhaber der Klasse E (pdf / 19 KB) (Mitt. 695/2017)

Quelle: BNetzA-Mitteilungen.

Nutzung des 60m- sowie des 6m-Bandes durch den Amateurfunkdienst

Das Bundesverkehrsministerium hat die Frequenzverordnung geändert, mit Auswirkungen für den Amateurfunkdienst im 60 m- und im 6 m-Band.

Im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72. ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017, ist nachzulesen, dass mit Wirkung vom 11. November 2017 folgende Änderungen in Kraft getreten sind.

Dem Amateurfunk wird der Frequenzbereich 5351,50 – 5366,50  kHz mit einer maximal zulässigen Strahlungsleistung von 15 Watt EIRP auf sekundärer Basis zugewiesen.

Außerdem wird der bislang dem Amateurfunkdienst auf sekundärer Basis zugewiesene Frequenzbereich 50,08–51,00 MHz dauerhaft auf 50,03–51,00 MHz erweitert.

TKG- und EMVG-Beiträge für die Jahre 2015 und 2016

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat die Zahlen für die TKG- und EMVG-Beiträge für die Jahre 2015 und 2016 festgelegt.

TKG EMV Summen
2015 6,87 € 24.59 € 31,46 €
2016 7,97 € 18,92 € 26,89 €

Wichtig! Die Beiträge sind erst nach Zustellung der Bescheide der BNetzA fällig.

Nachzulesen ist das im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 70. ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2017, Seite 3604: Neunte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung vom 20.10.2017.

2-Meterband-Amateurfunkrelais DB0ZK wurde modernisiert

Das 2 m-Band-Amateurfunkrelais DB0ZK wurde am 07.08.2017 umgebaut und modernisiert. Das bisherige Analog-Relais wurde durch einen modernen Yaesu DR-1X Repeater ersetzt. Das neue C4FM-Relais wurde vom VFDB beschafft und wird durch den OV Bonn (Z37 ) betrieben.
Das Relais bietet die Möglichkeiten, den Betrieb wie bisher in FM abzuwickeln, wie auch im  Digitalmodus C4FM. Im nächsten Schritt ist die Internetanbindung geplant (mit dem WIRES-X-Netzwerk) und somit eine direkte Kopplung mit weiteren C4FM-fähigen Relais im Rheinland.
Für den Betrieb ist zu beachten, dass der Repeater nun direkt aufgetastet werden kann und keinen 1750 Hz-Ton mehr benötigt.
Sofern C4FM-Betrieb erfolgt, wird das analoge Funkgerät in Relaisreichweite nur Knattergeräusche wahrnehmen. Um dies zu unterbinden, sendet das Relais im Analogbetrieb FM einen Subaudioton von 103,5 Hz mit aus. Dieser sollte im Gerät programmiert werden, um auf analogen Geräten wirklich nur analoge FM-Signale zu übertragen.
Der neue Repeater läuft jetzt einige Wochen erst einmal im Testbetrieb und wird weiter optimiert. Empfangsberichte und Hinweise gerne an den Standortverantwortlichen, OM Marco Leicher, DM5ML (OV K32 und Z37) unter DM5ML@darc.de.

Neuer Verordnungsentwurf mit dem erweiterten „Handyverbot“

Das FM-Funkmagazin berichtete am 14.07.2017 über den neuen Verordnungsentwurf zur Änderung der Straßenverkehrsordnung des Bundesverkehrsministeriums.

Damit geht die geplante Ausweitung des bisherigen „Handyverbots am Steuer“ auf elektronische Geräte der „Kommunikation, Information oder Organisation“ (darunter auch Funkgeräte) in eine neue Runde.

Unter Anderem soll die Übergangsfrist nicht mehr (wie ursprünglich angedacht) auf CB-Funk-Geräte beschränkt sein, sondern alle Funkgeräte umfassen. Lesen Sie den vollständigen Artikel des FM-Funkmagazins hier.

Die Drucksache des Bundesrats (Nr. 556/17) können sie hier einsehen.

 

Das neue Funkanlagengesetz ist in Kraft getreten

FM – Das Funkmagazin, berichtet über das neue Funkanlagengesetz (FuAG). Es wurde am 3. Juli 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am darauffolgenden Tag in Kraft.

Das neue FuAG ersetzt das bisherige „Gesetz über Funkanlagen und Telekommuni-kationsendeinrichtungen“ (FTEG), das gleichzeitig außer Kraft tritt.

Im Gegensatz zum alten FTEG gilt das neue FuAG nur noch für Funkanlagen, nicht mehr für sog. „Telekommunikationsendeinrichtungen“. In den Anwendungsbereich fallen jetzt auch reine Funkempfangsanlagen.

Vom FTEG her bekannte Ausnahmeregelungen für Amateurfunkgeräte (Selbstbaugeräte bzw. umgebaute Geräte, Bausätze) sind auch im FuAG enthalten, so berichtet das Funkmagazin.  Hier geht es zum Artikel des Funkmagazins.