Geplante Ausweitung des „Handyverbots“ am Steuer (2)

In der 682. Sitzung des Verkehrsausschusses des Bundesrates am 21.6.2017 hat der Verkehrsausschuss eine Empfehlung für die Bundesratssitzung zum „erweiterten Handyverbot“ *)  ausgesprochen.

„Anders als § 23 Absatz 1a Satz 1 StVO in der derzeit geltenden Fassung, enthält die Neuregelung des § 23 Absatz 1a Satz 1 StVO keinen Verbots-, sondern einen Erlaubnistatbestand. Geregelt werden soll, unter welchen Umständen allein der Führer eines Fahrzeugs ein der Kommunikation, Information oder Organisation dienendes elektronisches Gerät benutzen darf.   …    Demnach muss gewährleistet sein, dass das Gerät vom Fahrzeugführer weder aufgenommen noch gehalten, d. h. „nicht aufgenommen und nicht gehalten“ wird.“

Im Folgenden wird im Sitzungsprotokoll auf CB-Funkgeräte und auf Einsatzfahrzeuge von Behörden und Organisationen mit BOS-Funk nach § 4 Absatz 1 BOS-Funkrichtlinie eingegangen. Es heißt in der Empfehlung des Verkehrsausschusses weiter:

  • „Diese Vorgaben gelten für im Fahrzeug fest verbaute CB-Funkgeräte erst nach dem 30. Juni 2020.“
  • „… dürfen abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufgenommen und gehalten werden, wenn ein Einsatzfahrzeug der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) von einem Berechtigten des BOS-Funks ohne Beifahrer geführt wird.“

Der Amateurfunk ist in dieser Empfehlung nicht erwähnt. Die Schlussfolgerung muss sein, dass  aufgrund des eingangs erwähnten Erlaubnistatbestands die Teilnahme des Fahrzeugführers am mobilen Amateurfunkdienst somit während der Fahrt zukünftig nicht mehr statthaft ist. Eine vollständige Nutzung ist nur dann möglich, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist. Ein Beifahrer mit Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst hingegen könnte am Amateurfunkdienst im fahrenden Fahrzeug teilnehmen.

Der RTA ist laut DARC-Artikel vom 27.06.17 im Sinne des Amateurfunks weiterhin am Ball.

*) Ausweitung des hand-held-Verbotes auf sämtliche technische Geräte der Drucksache 424/17 -4-Kommunikations-, Informations- und Unterhaltungselektronik im Straßenverkehr.

Geplante Ausweitung des „Handyverbots“ am Steuer

Die Bundesregierung plant eine Änderung der Straßenverkehrsordnung. Das sogenannte „Handyverbot“ soll künftig auf „sämtliche technische Geräte der Kommunikations-, Informations- und Unterhaltungselektronik“ ausgeweitet werden. Diese Ausweitung beträfe dann auch den mobilen Amateurfunkdienst.

Der „Runde Tisch Amateurfunk“ (RTA) hat zu dem Entwurf  Bundesrat- Drucksache Nr. 424-17 vom 30.05.2017 (…. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften) Stellung genommen.

Der RTA sieht in seiner Stellungnahme in dieser geplanten Änderung „eine Verordnung, die über das Ziel hinausschießt“.

Die Änderungsverordnung soll in der 682. Sitzung am 21.06.2017 des Bundesrat-Verkehrsausschusses behandelt werden.

Wenn gleich eine Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr zu begrüßen ist, so bleibt zu hoffen, dass die Schwachstellen in der Änderungsverordnung von den Verantwortungsträgern in der Politik erkannt und korrigiert werden und die Verordnung nicht über das Ziel hinausschießt.

QSL-Karte für DL66VFDB

Die Funkaktion des BV-Nordrhein zum 66. Jubiläum der Gründung des VFDB e.V. wurde zum 28.02.2017 beendet, anschließend wurden die Log-Daten aufwendig konsolidiert. Denn leider wurden auch Datenformate in das zentrale Logbuch eingetragen, die in dieser Form nicht zur Generierung von QSL-Karten weiter verarbeitet werden konnten. Die Fehleinträge waren so speziell, dass eine zusätzliche händische Bereinigung nicht zu umgehen war. Die Zeit zur Datenbereinigung wurde aber sinnvoll von den Mitgliedern des OV Bonn (Z37) genutzt und unser BV-Kassierer erwies sich bezüglich der Kreation des QSL-Karten-Layouts als sehr kreativ.

Vorentwurf der QSL-Karte

Wir wollen den teilnehmenden Funkamateuren das Ergebnis vorab bekanntmachen. Mit der Erstellung der individuellen QSL-Karten und dem

Versand wird zeitnah begonnen.

 

Nachtrag: 631 QSL-Karten für 944 QSO ´s sind unterwegs! 

Neues vom RTA zum Thema 70 MHz

Vom „Runden Tisch Amateurfunk“ (RTA)  erhielten wir die folgende Vorankündigung als RTA-Information (03) vom 10.05.2017:

70 MHz: BNetzA gestattet Betrieb

Deutsche Funkamateure der Genehmigungsklasse A können wieder während der Sporadic- E-Saison 2017 einen Teilbereich des 4-m-Bandes bei 70 MHz für Experimente nutzen. Die betreffende Amtsblattmitteilung soll am 17. Mai 2017 im Amtsblatt Nr. 9/2017 der Bundesnetzagentur erscheinen. Der Frequenzbereich und die Nutzungsbestimmungen sollen denen der abgelaufenen Mitteilung Nr. 412/2015 entsprechen.

Die RTA-Information (03)  können Sie hier nachlesen.

Weltamateurfunktag

Der Weltamateurfunktag findet in jedem Jahr am 18. April statt und wurde durch die International Amateurradio Union (IARU) anlässlich ihrer Gründung am 18. April 1925 in Paris ins Leben gerufen. Seither haben sich weltweit über 150 Amateurfunkverbände aus allen Kontinenten in der IARU zusammen geschlossen.

Neuer QSL-Manager im Ortsverband (Z45) Essen

Seit dem Gründungstag des Ortsverbands (Z45) Essen hatte Edmund, DL8DBI, das Amt des QSL-Managers inne (links im Bild).


Er gab sein Amt jetzt nach mehreren Jahrzehnten an Ferdinand, DH2FHD, weiter (rechts im Bild).

Damit war er einer der „dienstältesten“ QSL-Manager.

Der Ortsverband Essen ist in Dank mit Edmund verbunden.

Diese Information erhielten wir von Werner,  DL1ECS.

Spendenformblätter sind online

Dieser Beitrag richtet sich an alle Ortsverbände im Bezirksverband Nordrhein. Auf der Homepage des VFDB e.V. (www.vfdb.org) erreicht man unter dem Button  „Spenden“ die neuen Spendenformblätter zum Download. Hierzu bitte auf die Links  „Geldspenden“ und „Sachspenden“ klicken.

Die Geldspenden für die eine Spenden-/Zuwendungsbescheinigung ausgestellt werden soll, müssen über die Kasse des Gesamtverbandes (HV-Kasse) laufen.

Konto: VFDB e.V.  |  IBAN: DE06 2419 1015 0231 7494 04  |  BIC: GENODEF1SDE

Für die korrekte Verwendung der Geldspende ist der Spendenempfänger verantwortlich.

Bei Geldspenden ist der Hauptkasse binnen der Frist von einem Jahr die Verwendung nachzuweisen.
Ein besonderes Augenmerk ist auf zweckgebundene Spenden zu richten. Diese müssen nachweislich für den angegebenen Zweck eingesetzt werden.
Eine steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden ist nur bei steuerpflichtigen Personen/Vereinen etc. möglich. Gemeinnützige Vereine gehören nicht dazu. Bei einem Spendenbetrag ab 100 € ist dafür eine Spendenbescheinigung erforderlich.
Der Hauptkasse ist zum Ausstellen der Spendenbescheinigung der ausgefüllte Antrag zuzusenden.
Bei Spenden unter 100,00 € akzeptieren die Finanzämter in der Regel den Kontoauszug als Spendenbeleg, hier gibt es beim Online-Banking oft die Möglichkeit diese Überweisung als Spende zu kennzeichnen.

Auch für Sachspenden ist es möglich eine Spendenbescheinigung auszustellen. Hier muss der Hauptkasse ein vollständig ausgefüllter Antrag auf Spendenbescheinigung über eine Sachspende vom Spender und Spendenempfänger vorgelegt werden. Der Wert muss mit der originalen Rechnung nachgewiesen werden. Wertermittlung im Internet oder geschätzte Wertermittlungen sind nicht zulässig. Handelt es sich um Sachspenden, die über ein Betriebsvermögen abgeschrieben wurden, kann keine Spendenbescheinigung ausgestellt werden.

In beiden Fällen (der Geld- und Sachspenden) müssen sich diese Spenden in der Kasse oder im Inventarverzeichnis des Bezirksverbands bzw. Ortsverbands wiederfinden.

Schutzanspruch und -kriterien des Rundfunk- und Amateurfunkdienstes

Über die Web-Seite des DARC e.V. erreicht man einen überaus interessanten Artikel zum Thema „Schutz des Rundfunk- und des Amateurfunkdienstes“.

Der Funkamateur Karl Fischer, DJ5IL, hat dieses Dokument mit dem Titel „Schutzanspruch und Schutzkriterien des Rundfunk- und Amateurfunkdienstes“ verfasst. Darin geht es um den korrekten Umgang der Bundesnetzagentur mit der elektromagnetischen Umgebung. zum Artikel –>

Update (4) VFDB66

Alles geht einmal zu Ende, so auch die Funkaktion VFDB66 anlässlich des 66. Jahrestags des VFDB e.V.!

Das Sonderrufzeichen DL66VFDB kann noch bis einschließlich 28.02.2017 benutzt werden. Danach wird das Logbuch geschlossen, geprüft und die QSL-Karten-Erzeugung eingeleitet.

Falls noch Logbucheinträge nachzutragen sind, sollte das baldmöglichst erfolgen. Vielen Dank für Ihre Unterstützung durch Teilnahme an dieser Funkaktion!