Ausnahmen vom sogenannten „Handyverbot“ am Steuer (2)

Seit dem 1. Juli ist für die Verwendung von Funkgeräten während der Fahrt die Benutzung einer Freisprecheinrichtung oder eines Headsets erforderlich.

Bereits vier Bundesländer setzen das sogenannte „Mikrofonverbot“ aus, zwei weitere verzichten auf Kontrollen (siehe Beitrag vom 24.07.2020). Nun hat auch Nordrhein-Westfalen einer Ausnahmeregelung zugestimmt. In der cq-DL 9/2020 ist vermerkt:

 … So teilte das Landesverkehrsministerium NRW mit, dass es „[…] eine generelle Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Absatz 2 StVO vom Verbot der Verwendung eines Funkgerätes ohne Freisprecheinrichtung gemäß § 23 Absatz 1 a StVO erteilt, soweit der Verwender das Funkgerät zur Verbesserung der Verkehrssicherheit nutzt und nicht auf andere im Sinne von § 23 StVO zulässige Kommunikationsmittel zurückgreifen kann.
Diese Ausnahmegenehmigung tritt ab sofort in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2021.“
Das bedeutet: Nur, wenn das Funkgerät zur Verbesserung der Verkehrssicherheit genutzt (aufgenommen) wird und darüber hinaus auf andere im Sinne von § 23 StVO zulässige Kommunikationsmittel nicht zurückgegriffen werden kann, ist allen Funkdiensten die Nutzung von Funkgeräten ohne Freisprechanlage gestattet.

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