Ausnahmen vom sogenannten „Handyverbot“ am Steuer

In 2017 berichteten wir über die 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Oktober 2017. Diese beinhaltet ein erweitertes Handyverbot, welches uns Funkamateure betraf. Das Funken ohne Freisprecheinrichtung beim Führen eines Fahrzeugs wurde durch diese Verordnung untersagt.

Nunmehr bestehen aber Ausnahmeregelungen einzelner Bundesländer gemäß
§ 46 (Abs. 2) StVO.

  • Hessen: Aussetzung der Kontrollen
  • Bayern: Aussetzung der Kontrollen (bis 31.01.2021)
  • Mecklenburg-Vorpommern: Aussetzung des „Mikrofonverbots“ (bis 30.06.2021)
  • Baden-Württemberg: Aussetzung des „Mikrofonverbots“ (bis 30.06.2021)
  • Schleswig-Holstein: Aussetzung des „Mikrofonverbots“ (bis 30.06.2021)
  • Niedersachsen: Aussetzung des „Mikrofonverbots“ (bis 31.01.2021) bei gewerblicher Nutzung, keine Ausnahme für den Amateurfunk

Aus anderen Bundesländern sind keine Entscheidungen über entsprechende Ausnahmen bekannt. Hier gilt das sog. Handyverbot weiter!

Eine bundeseinheitliche Regelung ist dringend, zur Wahrung der Rechtsicherheit aber auch im Hinblick auf die Transparenz der StVO, geboten!

[Quellen der Info: DARC, dejure.org]

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