In Anlage 1 der Amateurfunkverordnung (AFuV) sowie der Verfügung Nr. 64/2019 sind die aktuellen Nutzungsbestimmungen für den Frequenzbereich 50,08-51,00 MHz durch den Amateurfunkdienst nachzulesen.
Es ist nicht mehr von der Bandgrenze 50,03 MHz die Rede, wie in älteren Bestimmungen!
Auszüge aus diesen Nutzungsbestimmungen:
- Der betreffende Frequenzbereich kann ab sofort von Inhabern einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klasse A an gemeldeten festen Standorten genutzt werden.
- Die Nutzung des betreffenden Frequenzbereichs bedarf keiner Sonderzuteilung mehr.
- Voraussetzung für die Nutzung ist die vorherige Betriebsmeldung.